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Vorbemerkungen:

Die Berufsbezeichung "Sachverständiger" oder "Gutachter" ist nicht gesetzlich geschützt.

Deshalb kann Jedermann am Gutachtenmarkt seine Dienste anbieten
und sich so bezeichnen, wie er glaubt, in der Öffentlichkeit am besten
anzukommen.

Irreführend ist die Bezeichnung immer dann, wenn einem selbsternannten
Sachverständigen besondere Fachkunde und Erfahrungswissen fehlen.

Das bedeutet jedoch nicht, dass unter den "Freien" Sachverständigen
keine ausgebildeten Fachleute mit langjähriger Berufserfahrung zu finden
wären.


Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige:

Dieses Logo wird vom Institut für Sachverständigenwesen
in Köln an öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
als Qualitätssiegel für Sachverstand vergeben.


Die öffentliche Bestellung gewährleistet, dass der Sachverständige ein
bestimmtes Prüf- und Auswahlverfahren durchlaufen hat, bei dem er
seine persönliche Eignung, hohe Fachkompetenz und Fähigkeit zur
Gutachtenerstattung unter Beweis stellen musste.

Darüber hinaus bürgt die öffentliche Bestellung und Vereidigung für
Unabhängigkeit, Objektivität und Vertrauenswürdigkeit.

Die Sachverständigenleistung ist kostenpflichtig.
Berechtigte Beanstandungen können durch Sachverständige im
privatgutachterlichen Auftrag dann aber fachlich belegt werden.
Auch bei gerichtlichen Auseinandersetzungen stehen die öffentlich
bestellten und vereidigten Sachverständigen zur Verfügung.

Sachverständige stellen Tatsachen fest und bewerten sie aus fachlicher
Sicht. Rechtliche Würdigungen sind dem Gericht oder dem privaten
Auftraggeber vorbehalten.

Es ist   > n i c h t <   Aufgabe des Sachverständigen, zu "Schuld" oder
"Unschuld" eines Beteiligten Stellung zu nehmen, oder darzulegen wer
"Recht hat", wer "einbehalten darf" oder wer "bezahlen muss" und wer
"haftet" oder "Gewähr zu leisten" hat.


Wer eine handwerkliche Leistung für nicht fachgerecht erbracht hält oder
erworbene Waren von Handwerkern mit Mängeln behaftet sieht, hat die
Möglichkeit, einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
des Handwerks mit der Begutachtung der Sachlage zu beauftragen.

Auszug aus den Pflichten des Sachverständigen:

Fortbildungspflicht:

Der Sachverständige ist verpflichtet, sich nachweisbar auf dem
Sachgebiet, für das er öffentlich bestellt und vereidigt ist,
ständig fortzubilden.

Es reicht nicht aus, dass der Sachverständige nur zum Zeitpunkt seiner
Bestellung über das notwendige Fachwissen verfügt und fähig ist,
Gutachten zu erstatten.

Seine Qualifikation muss er während der gesamten Dauer der
öffentlichen Bestellung wahren und den jeweils neuesten
Entwicklungen anpassen.

Gutachtenerstattungspflicht:

Der Sachverständige ist zur Erstattung von Gutachten gegenüber
Gerichten und Verwaltungsbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen
Vorschriften verpflichtet.

Der Sachverständige ist zur Erstattung von Gutachten auch gegenüber
sonstigen Auftraggebern verpflichtet.

Er kann jedoch die Erstattung des Gutachtens aus wichtigem Grund ablehnen.

Die Ablehnung ist dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und zu
begründen. Bei schriftlicher Ablehnung ist der Handwerkskammer
eine Durchschrift zuzuleiten.

Schweigepflicht:

Dem Sachverständigen ist untersagt, bei der Ausübung seiner
Tätigkeiten erlangte Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen oder
zum Schaden anderer oder zu seinem oder zum Nutzen anderer
unbefugt zu verwerten.

Der Sachverständige hat seine Mitarbeiter zur Beachtung der
Schweigepflicht zu verpflichten.

Die Schweigepflicht des Sachverständigen erstreckt sich nicht auf die
Anzeige- und Auskunftspflichten gegenüber der Handwerkskammer.

Die Schweigepflicht des Sachverständigen besteht über die Beendigung
des Auftragsverhältnisses hinaus.

Sie gilt auch für die Zeit nach dem Erlöschen der öffentlichen Bestellung.

Unparteilichkeit und Objektivität:

Der Sachverständige hat seine Aufgaben unabhängig, weisungsfrei,
persönlich, gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen und seine
Gutachten in diesem Sinne nach bestem Wissen und Gewissen
zu erstatten.

Dem Sachverständigen ist untersagt:

1. Weisungen zu berücksichtigen, die das Ergebnis des Gutachtens und
    die hierfür maßgebenden Feststellungen verfälschen können.

2. Vereinbarungen zu treffen, die seine Unparteilichkeit oder
    Unabhängigkeit beeinträchtigen können.

3. Gutachten in eigener Sache oder für Objekte oder Leistungen seines
    Dienstherren oder Arbeitgebers zu erstatten.

4. Sich oder Dritten für seine Sachverständigentätigkeit außer der
    gesetzlichen Entschädigung oder angemessenen Vergütung
    Vorteile versprechen oder gewähren zu lassen.

5. Gegenstände, die er im Rahmen seiner Sachverständigentätigkeit
    begutachtet hat, gegen Entgelt zum Verkauf zu vermitteln oder
    selbst anzukaufen.

6. Von Ihm festgestellte Mängel zu beheben.

Von Nr. 5 und Nr. 6 darf in besonderen Ausnahmefällen mit Zustimmung
der Handwerkskammer abgewichen werden.